Norm
AHVB 1963 Art5 III Z1 litaRechtssatz
Zieht der Täter eine bestimmte Folge überhaupt nicht in Erwägung, kann diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines dolus eventualis ausgegangen werden. Es ist nicht anzunehmen, daß ein betrunkener Fußgänger beim unvorsichtigen Überqueren einer Straße die Möglichkeit eines Unfalles mit Personenschaden, insbesondere mit Schäden an der eigenen Person, in Betracht zieht und diese Folgen in Kauf nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080575Dokumentnummer
JJR_19801127_OGH0002_0070OB00064_8000000_001