Norm
JN §37 Abs3Rechtssatz
Dieser Ablehnungsgrund ist nicht der einzig zulässige; der Rechtshilferichter ist auch berechtigt, die Unzulässigkeit des Rechtsweges für die begehrte Rechtshilfebehandlung sowie deren Unerlaubtheit und deren Unbestimmtheit zu beachten. Nur in diesem eingeschränkten Umfang darf das Rechtshilfegericht das Rechtshilfeersuchen überprüfen. Dem ersuchten Gericht ist daher die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der prozessualen Richtigkeit des Rechtshilfeersuchens versagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046235Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022