Norm
DSt 1872 §12 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß das Disziplinarvergehen auch berufsfremden Personen und dem Gericht bekannt geworden ist, ist Tatbestandsmerkmal des Vergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes und daher nicht gesondert erschwerend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055606Dokumentnummer
JJR_19801201_OGH0002_000BKD00053_8000000_001