Norm
StGB §41Rechtssatz
Es kommt nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der mildernden Umstände an; gegebenenfalls kann auch ein einziger Milderungsgrund eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091321Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0090OS00163_8000000_002