RS OGH 1980/12/2 9Os162/80, 14Os129/96

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

ABGB §1063 A1
StGB §133 B

Rechtssatz

Auf Kredit gekaufte Sachen, deren Eigentum sich der Verkäufer, bei Kaufabschluß oder spätestens bei Übergabe der Ware, bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises vorbehält, sind bis dahin dem Käufer im Sinne des Tatbildmerkmals der Veruntreuung nach § 133 StGB anvertraut. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts kann mündlich, bzw auch schlüssig zustande kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020460

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0090OS00162_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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