Norm
ABGB §1063 A1Rechtssatz
Auf Kredit gekaufte Sachen, deren Eigentum sich der Verkäufer, bei Kaufabschluß oder spätestens bei Übergabe der Ware, bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises vorbehält, sind bis dahin dem Käufer im Sinne des Tatbildmerkmals der Veruntreuung nach § 133 StGB anvertraut. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts kann mündlich, bzw auch schlüssig zustande kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020460Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0090OS00162_8000000_001