- 5 Ob 750/80
Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 750/80
- 5 Ob 503/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 503/81
nur: Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben. (T1)
Beisatz: Da man in der Regel annehmen darf, dass kein Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne Not an sich herankommen lässt. (T2)
- 5 Ob 586/82
Beis wie T2; Veröff: SZ 55/65
- 3 Ob 539/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 539/82
nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1983/151 S 549 = JBl 1984,654
- 6 Ob 524/84
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 524/84
Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache häufiger Exekutionen erlaubt zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners, stellt aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung dar, zumal im konkreten Fall die Abwendung der exekutiven Verwertungen behauptet wurde. (T3)
- 4 Ob 559/83
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
- 3 Ob 577/85
Auch; nur T1; Beisatz: Bei dem bloßen Hinweis auf anhängig gewesene Exekutionsverfahren ohne nähere Feststellungen über Eintritt der Fälligkeit und die Unfähigkeit des Schuldners, die Forderungen zu befriedigen, handelt es sich um keine ausreichenden Feststellungen. (T4)
- 1 Ob 655/86
Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126
- 1 Ob 632/88
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 570/88
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners durch Exekutionen verpflichtet insbesondere die Hausbank zu entsprechenden Erhebungen. (T5)
Veröff: ÖBA 1989,440 = WBl 1989,32
- 7 Ob 662/89
Auch; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469
- 7 Ob 563/95
Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen ist nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; einem Sozialversicherungsträger ist nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben. (T6)
- 4 Ob 2328/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 19/00b
Vgl aber
- 8 Ob 37/00z
Vgl aber; nur T1; Beis wie T6
- 8 Ob 1/03k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 6 Ob 192/03h
Vgl; Beisatz: Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass nach den Feststellungen die spätere Gemeinschuldnerin ihre Beitragsschulden pünktlich bezahlt hatte und keinerlei Exekutionen anhängig waren, sodass der Beklagten aus der eigenen rechtlichen Verbindung mit dem Unternehmen keinerlei auffällige Umstände bekannt werden konnten. (T7)
Beisatz: Übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens können einen Insolvenzindikator darstellen, der beim Gläubiger (hier eine Gebietskrankenkasse) Erkundigungspflichten auslöst. (T8)
Veröff: SZ 2003/114
- 10 Ob 90/04i
Vgl aber; Beisatz: Generell ist bei einem "außenstehenden" Gläubiger (also nicht der Hausbank) Zurückhaltung angebracht, da diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner verpflichten nicht generell zu Nachforschungen. (T9)
Beisatz: Sozialversicherungsträger sind nach der Rechtsprechung zu Nachforschungen verpflichtet, wenn die Höhe des Rückstandes in kurzer Zeit rasch ansteigt und Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden können bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. (T10)
- 4 Ob 93/06i
Beisatz: Zwar hielt der Oberste Gerichtshof wiederholt fest, dass die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, weil die Tatsache von Exekutionen zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung sei, die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen, lässt aber das Vertrauen darauf, es liege bloß eine Zahlungsstockung vor, nicht gerechtfertigt erscheinen. (T11)
- 3 Ob 173/08z
Vgl; Beisatz: An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger ist ein strengerer Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. (T12)
Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger, für den ein Finanzamtsprüfer nach
§ 86 Abs 1 EStG 1988 tätig wird. (T13)
Veröff: SZ 2008/169
- 3 Ob 33/12t
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 33/12t
Vgl; Vgl auch Beis wie T9; Beis wie T12
- 3 Ob 181/14k
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 181/14k
Auch; Beis wie T12
- 3 Ob 92/16z
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 92/16z
Auch; Beis wie T12
- 3 Ob 92/17a
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 92/17a
Auch; Beis wie T12
- 3 Ob 5/18h
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 3 Ob 117/18d
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschafter. (T14)
- 17 Ob 4/22w
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Über mehrere Jahre erfolglos geführte Exekutionsverfahren, die am Fehlen pfändbarer Objekte scheiterten, sind ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. (T15)