RS OGH 1980/12/2 5Ob750/80, 5Ob503/81, 5Ob586/82, 3Ob539/82, 6Ob524/84, 4Ob559/83, 3Ob577/85, 1Ob655

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

KO §31
KO aF §68

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben; ebenso wenn gegen einen Schuldner wiederholt - in nicht allzulangen Zwischenräumen und nicht allzulange von einem Gläubigerantrag auf Konkurseröffnung - Versäumungsurteile erwirkt oder Wechselzahlungsaufträge erlassen werden, gegen die er keine Einwendungen erhebt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 750/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 750/80
  • 5 Ob 503/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 503/81
    nur: Zahlungsunfähigkeit kann schon dann angenommen werden, wenn der Schuldner mit mehreren Exekutionen zur Befriedigung verfolgt wird, selbst wenn diese bisweilen Erfolg haben. (T1)
    Beisatz: Da man in der Regel annehmen darf, dass kein Schuldner die gerichtliche Zwangsvollstreckung ohne Not an sich herankommen lässt. (T2)
  • 5 Ob 586/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 586/82
    Beis wie T2; Veröff: SZ 55/65
  • 3 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 539/82
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1983/151 S 549 = JBl 1984,654
  • 6 Ob 524/84
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 524/84
    Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache häufiger Exekutionen erlaubt zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners, stellt aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung dar, zumal im konkreten Fall die Abwendung der exekutiven Verwertungen behauptet wurde. (T3)
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 3 Ob 577/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 577/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei dem bloßen Hinweis auf anhängig gewesene Exekutionsverfahren ohne nähere Feststellungen über Eintritt der Fälligkeit und die Unfähigkeit des Schuldners, die Forderungen zu befriedigen, handelt es sich um keine ausreichenden Feststellungen. (T4)
  • 1 Ob 655/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 1 Ob 655/86
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126
  • 1 Ob 632/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 632/88
    Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 570/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 570/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners durch Exekutionen verpflichtet insbesondere die Hausbank zu entsprechenden Erhebungen. (T5)
    Veröff: ÖBA 1989,440 = WBl 1989,32
  • 7 Ob 662/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 662/89
    Auch; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469
  • 7 Ob 563/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 563/95
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen ist nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; einem Sozialversicherungsträger ist nicht in jedem Fall zuzumuten ist, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben. (T6)
  • 4 Ob 2328/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 Ob 19/00b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 Ob 19/00b
    Vgl aber
  • 8 Ob 37/00z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 Ob 37/00z
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T6
  • 8 Ob 1/03k
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 1/03k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
  • 6 Ob 192/03h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 192/03h
    Vgl; Beisatz: Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass nach den Feststellungen die spätere Gemeinschuldnerin ihre Beitragsschulden pünktlich bezahlt hatte und keinerlei Exekutionen anhängig waren, sodass der Beklagten aus der eigenen rechtlichen Verbindung mit dem Unternehmen keinerlei auffällige Umstände bekannt werden konnten. (T7)
    Beisatz: Übereinstimmende Medienberichte über die massive wirtschaftliche Krise eines Unternehmens können einen Insolvenzindikator darstellen, der beim Gläubiger (hier eine Gebietskrankenkasse) Erkundigungspflichten auslöst. (T8)
    Veröff: SZ 2003/114
  • 10 Ob 90/04i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 90/04i
    Vgl aber; Beisatz: Generell ist bei einem "außenstehenden" Gläubiger (also nicht der Hausbank) Zurückhaltung angebracht, da diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. Selbst (bekannte) Exekutionsmaßnahmen gegen den Schuldner verpflichten nicht generell zu Nachforschungen. (T9)
    Beisatz: Sozialversicherungsträger sind nach der Rechtsprechung zu Nachforschungen verpflichtet, wenn die Höhe des Rückstandes in kurzer Zeit rasch ansteigt und Zahlungen nur noch im exekutiven Weg einbringlich gemacht werden können bzw getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. (T10)
  • 4 Ob 93/06i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 93/06i
    Beisatz: Zwar hielt der Oberste Gerichtshof wiederholt fest, dass die Verfolgung des Schuldners mit mehreren Befriedigungsexekutionen nur eines von mehreren Indizien für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist, weil die Tatsache von Exekutionen zunächst nur den Schluss auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners erlaube, aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung sei, die über mehrere Monate reichende Unfähigkeit, betriebene Forderungen selbst nach Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung zu erfüllen, lässt aber das Vertrauen darauf, es liege bloß eine Zahlungsstockung vor, nicht gerechtfertigt erscheinen. (T11)
  • 3 Ob 173/08z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 173/08z
    Vgl; Beisatz: An die Sorgfaltspflicht bestimmter Großgläubiger ist ein strengerer Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. (T12)
    Beisatz: Hier: Sozialversicherungsträger, für den ein Finanzamtsprüfer nach § 86 Abs 1 EStG 1988 tätig wird. (T13)
    Veröff: SZ 2008/169
  • 3 Ob 33/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 33/12t
    Vgl; Vgl auch Beis wie T9; Beis wie T12
  • 3 Ob 181/14k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 181/14k
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 92/16z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 92/16z
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 92/17a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 92/17a
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 5/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 5/18h
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 3 Ob 117/18d
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 117/18d
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschafter. (T14)
  • 17 Ob 4/22w
    Entscheidungstext OGH 25.03.2022 17 Ob 4/22w
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Über mehrere Jahre erfolglos geführte Exekutionsverfahren, die am Fehlen pfändbarer Objekte scheiterten, sind ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064682

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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