Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig und bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014