RS OGH 1980/12/2 5Ob691/80, 1Ob510/82, 8ObA30/09h, 9ObA61/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

AO §3
AO §7
AO §8

Rechtssatz

Wenn im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch kein rechtskräftig bestätigter Ausgleich vorliegt, ist das Urteil gegen den Ausgleichsschuldner ohne Rücksicht auf das Ausgleichsverfahren zu fällen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051437

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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