Norm
AO §53Rechtssatz
Der Ausgleich vernichtet den für die Ausgleichsforderung vor der rechtskräftigen Bestätigung erworbenen Exekutionstitel nicht, er ist nur eine den Anspruch einschränkende Tatsache, die gegen die Exekutionsbewilligung durch Rekurs oder Einwendungen nach § 35 EO geltend gemacht werden kann (SZ 12/112).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021