RS OGH 1980/12/2 5Ob22/80

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ein wichtiges Interesse eines Wohnungseigentümers, der ein eigenes, sodann zerstörtes Gebäude benützte, kann unter Umständen auch darin bestehen, daß ein schon zuvor vorhanden gewesener Ersatzbau - hier:

ein Holzkiosk - aufgestellt werden darf, auch wenn er vom allgemeinen Teil der Liegenschaft (unbebaute Grundfläche) um einige Quadratmeter mehr in Anspruch nimmt als das zerstörte Gebäude.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 22/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083406

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0050OB00022_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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