RS OGH 1980/12/2 5Ob683/80, 4Ob1517/88, 10Ob347/97w, 9Ob77/03v, 7Ob81/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

ABGB §367 A
ABGB §367 D
ABGB §1029 B4
HGB §366

Rechtssatz

Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalles durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen ( etwa § 56 HGB ) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 683/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 683/80
    Veröff: SZ 53/163 = JBl 1981,536 = EvBl 1981/196 S 574
  • 4 Ob 1517/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 1517/88
    Vgl auch
  • 10 Ob 347/97w
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 Ob 347/97w
    Vgl auch
  • 9 Ob 77/03v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 77/03v
    nur: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. (T1)
  • 7 Ob 81/14h
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 81/14h
    Vgl auch; Beisatz: Ob Schlechtgläubigkeit vorliegt, ist nicht von Bedeutung, wenn der Veräußerer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst verfügungsbefugt war. (zu § 366 HGB idF 4. EVHGB). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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