Norm
ABGB §367 ARechtssatz
Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalles durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen ( etwa § 56 HGB ) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014