Norm
ZPO §266 DIVRechtssatz
Das Gericht ist im nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren an das übereinstimmende Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden. Nur über bestrittene Tatsachenbehauptungen sind Beweis aufzunehmen. Die Feststellung eines vom zugestandenen abweichenden Sachverhaltes verstößt gegen das Gesetz und darf nicht zur Entscheidungsgrundlage genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039965Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0030OB00641_8000000_001