Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Betrifft ein vom Verwalter durchzusetzender Anspruch nicht die gesamte Gemeinschaft, sondern nur einen Teil, wie etwa bei mehreren auf einem Grundstück errichteten, im Wohnungseigentum stehende Häusern nur einzelne dieser Häuser, so muß der Verwalter, sofern es sich nicht nur im einen individuellen Anspruch eines einzelnen Miteigentümers handelt ( vgl § 13 Abs 1 WEG ), berechtigt sein, auch nur namens aller hievon betroffenen Wohnungseigentümer tätig zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013759Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0010OB00604_8000000_002