Norm
ZPO §406 AaRechtssatz
Auch aus einer Wertsicherungsvereinbarung resultierende laufende Unterhaltsforderungen sind als Ansprüche im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO zu qualifizieren. Daß es bei der Wertsicherung von Unterhaltsforderungen künftig "Aufwärtsbewegungen und auch Abwärtsbewegungen" geben kann, wie dies bei Unterhaltsforderungen auch sonst in der Regel der Fall sein kann, schließt die Anwendung dieser Bestimmung nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041186Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0030OB00057_8000000_001