Norm
ABGB §140 AdRechtssatz
Auch das Kind ist an eine pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seines primär unterhaltspflichtigen Vaters mit der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter über den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag solange gebunden, als dadurch sein Gesamtunterhalt nicht geschmälert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014