Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Nach herrschender Ansicht kann die Bestellung des Verwalters auch vertraglich durch alle einzelnen Miteigentümer, insbes. auch schon in der Gründungsphase der Wohnungseigentumsgemeinschaft, erfolgen. Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt, einen berufsmäßigen Parteienvertreter zu bestellen. Einer besonderen Ermächtigung der einzelnen Wohnungseigentümer oder eines Nachweises der erteilten Ermächtigung bedarf es demnach nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011