Norm
StVO §19 BIVaRechtssatz
Beide Vorschriftszeichen "Vorrang geben" und "Halt" zeigen an, dass gemäß § 19 Abs 4 StVO Vorrang zu geben ist. Danach haben - abgesehen von dem durch eine Zusatztafel angegebenen besonderen Verlauf der bevorrangten Straße - sowohl die von rechts als auch von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang; ansonsten gilt § 19 Abs 1 StVO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021