Norm
SGG §16Rechtssatz
Der Ausspruch über den Umfang der zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 9 Abs 1 Z 2 SGG benützten Suchtgiftmenge betrifft bloß eine für die Schuldfrage unerhebliche Modalität der Tat, die zum einen für die Frage der Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt keine Bedeutung hat (bei Abweichung des Urteils von der Anklage ohne Anklageausdehnung bzw Teilfreispruch kein NG der Z 7 bzw Z 8 des § 281 Abs 1 StPO) und sich zum anderen nicht auf eine entscheidende Tatsache (kein § 281 Abs 1 Z 5) bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088302Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018