RS OGH 1980/12/9 2Ob176/80 (2Ob177/80)

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Veröffentlicht am 09.12.1980
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Norm

ABGB §863 L
ZPO §86

Rechtssatz

Wenn auch der Rekurs bei einer Strafverfügung aufschiebende Wirkung hat, so ist die Zahlung der Ordnungsstrafe doch keine so eindeutige Handlung, daß sie zwingend einen Rechtsmittelverzicht oder eine Rechtsmittelrückziehung, die nur durch eine ausdrückliche Prozeßhandlung erklärt werden könnte, bedeuten würde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 176/80
    Entscheidungstext OGH 09.12.1980 2 Ob 176/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014590

Dokumentnummer

JJR_19801209_OGH0002_0020OB00176_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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