Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Eine Nötigung zum Beischlaf ist jedenfalls dann schon versucht, wenn eine Ausführungshandlung zum ersten Teil-Akt der Nötigung gesetzt wurde, mag auch der zur Deliktsvollendung erforderliche zweite Teil-Akt, nämlich der Beischlaf noch in der Ferne liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021