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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;Norm
GSGG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1) des Johann G und 2) der Margarete G, beide in E und beide vertreten durch Dr. Werner Pennerstorfer, Dr. Hans-Jörg Haftner und Dr. Peter Schobel, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Herrengasse 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. September 1998, Zl. LF6-G-4076/8, betreffend Bestimmung der Anteilsverhältnisse an einer Güterweggemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1) Dipl.- Ing. Herbert M, 2) Maria M, beide in E, 3) Alfred K in St. G,
4) Leopold F in E, 5) Helene M in E, 6) Rudolf Z in E, 7) Manfred
F in H, 8) Renate K in St. P, 9) Gabriela A in E, 10) Franz F und
11) Adele F, beide in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund eines von den beschwerdeführenden Eheleuten und weiteren Grundeigentümern gestellten Antrages wurden die antragstellenden Grundeigentümer einschließlich der beschwerdeführenden Eheleute mit Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) vom 10. November 1989 gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620-0, (GSLG) zur Güterweggemeinschaft I zusammengeschlossen. Mit Bescheid der AB vom gleichen Tage wurden die an diesem Tage von der Güterweggemeinschaft beschlossenen Satzungen genehmigt; anschließend wurde von den Mitgliedern der soeben gebildeten Güterweggemeinschaft der Erstbeschwerdeführer zum Obmann gewählt, der daraufhin namens der Güterweggemeinschaft den Antrag stellte, den Eigentümer weiterer Grundstücke in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen und die Errichtung der Bringungsanlage zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1990 änderte die AB ihren Bescheid vom 10. Oktober 1989 dahin ab, dass ein Grundeigentümer nicht in die Güterweggemeinschaft als einbezogen anzusehen sei und dass im Anhang der Satzungen dessen Liegenschaften mit ihrem Beitragsanteil gestrichen wurden.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1990 wurde von der AB die Errichtung der Bringungsanlage bewilligt, ebenfalls mit Bescheid vom 23. Mai 1990 wurde eine weitere Liegenschaft in die Güterweggemeinschaft einbezogen. Die nächste Einbeziehung von Liegenschaften in die Güterweggemeinschaft erfolgte mit Bescheid der AB vom 26. Juli 1990.
In einer am 8. August 1991 stattgefundenen Vollversammlung der Güterweggemeinschaft wurde ihre Satzung im Umfang der Festlegung der Anteilsverhältnisse unter Übernahme eines von der AB ausgearbeiteten Vorschlages über die neue Aufteilung der Beitragsprozente geändert. Der Bescheid der AB vom 10. September 1991, mit welchem sie die beschlossene Satzungsänderung genehmigte, wurde auf Grund von Berufungen der Eigentümer zweier beanteilter Liegenschaften von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 12. November 1991 gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die AB mit der Begründung behoben, dass die Beitragsaufteilung auf einem Beschluss der Vollversammlung beruhe, der als Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Güterweggemeinschaft aber nicht angesehen werden könne, weil ihm nicht alle Mitglieder zugestimmt hätten. Ohne ein Übereinkommen aller Mitglieder der Güterweggemeinschaft hätte die Neuaufteilung der Beitragsprozente nicht durch Beschluss der Vollversammlung auf Satzungsänderung erfolgen dürfen, sondern wäre von der Agrarbehörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens bescheidmäßig vorzunehmen gewesen, weshalb sich die Genehmigung der Satzungsänderung als rechtswidrig erweise.
Nach Einholung des Gutachtens eines Amtssachverständigen für Kulturtechnik und Durchführung einer Verhandlung erließ die AB mit Datum vom 19. Oktober 1993 einen Bescheid, mit welchem sie unter Nennung der §§ 17 Abs. 3 und 24 Abs. 4 GSLG als Rechtsgrundlage das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Güterweggemeinschaft I teilnehme, in prozentuell festgelegten Anteilen für jede an der Güterweggemeinschaft beanteilte Liegenschaft festlegte. Auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer entfiel nach dem Spruche des Bescheides der AB vom 19. Oktober 1993 ein Anteil von 35,9 %.
Nachdem gegen diesen Bescheid von den Eigentümern zweier an der Güterweggemeinschaft beanteilter Liegenschaften Berufung erhoben worden war, ersuchte die belangte Behörde ihr landwirtschaftlich sachverständiges Mitglied um einen Erhebungsbericht, der am 13. Juni 1996 erstattet wurde. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass der Güterweg schon zuvor in vergleichbarer Lage in der Natur bestanden habe, nun aber mit einer Schwarzdecke befestigt worden sei. Der Weg habe in seinem ausgebauten Teil eine Länge von 430 m und ende mit der Ausbaustrecke beim Gehöft der Beschwerdeführer, von wo aus er in einen Schotterweg übergehe. Das für die Ermittlung der Anteilsverhältnisse zunächst maßgebende Ausmaß der Benützung der Anlage lasse sich durch das Anlegen eines Betriebsprofiles durch die Betrachtung der Wirtschaftsweise und der betrieblichen Aktivitäten der versorgten Liegenschaften abschätzen, was im Erhebungsbericht sodann für jede bei der Güterweggemeinschaft beanteilte Liegenschaft im Einzelnen unternommen wurde. Die AB habe zur Berechnung der Anteile einen Schlüssel durch Ansatz von drei Anteilen pro Hektar Grundfläche, von 30 Anteilen für ein Haus und 60 Anteilen für ein Gehöft verwendet, welcher Schlüssel das zu erwartende Ausmaß der Benützung durch das Mitglied in einem Verhältnis der einzelnen Nutzungsarten zueinander ausdrücke. Nach näherer Darlegung der für die betroffenen Nutzungsarten anzusetzenden jährlichen Fahrten und der Unterschiedlichkeiten einer Belastung des Weges durch Lastkraftwagen, Personenkraftwagen und Traktoren oder leichtes Gerät kommt der Erhebungsbericht zum Ergebnis, dass das unter dem Gesichtspunkt des zu erwartenden Ausmaßes der Benützung durch das einzelne Mitglied von der AB jeweils angenommene Verhältnis als korrekt bezeichnet werden könne. Zum Kriterium des Vorteils der neuen Anlage für das Mitglied sei auszuführen, dass dieser Vorteil als Bringungserleichterung durch die Befestigung der Wegoberfläche mit der daraus resultierenden Zeit- und Kostenersparnis bei der Benützung der Anlage bestehe. Da mit Ausnahme einer Partei alle Mitglieder den gesamten Weg benützten und deren Anteile auf die benützte Weglänge reduziert worden seien, sei für alle Parteien durch den Ausbau des Weges ein in gleicher Höhe wirksamer Vorteil entstanden, der als solcher nicht bewertbar sei, weil kein Grundstück vor dem Ausbau Not leidend gewesen sei.
Dem unterschiedlichen Erschließungsgrad sei bei der Berechnung der Abseitslagen Rechnung zu tragen. Sei doch als weiterer Maßstab für die Anteilsberechnung auch die durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) zu berücksichtigen. Alle Mitglieder der Güterweggemeinschaft (mit Ausnahme eines) benützten den gesamten ausgebauten Weg, der beim Gehöft der Beschwerdeführer ende und in einen Schotterweg übergehe, um zu ihren Grundstücken zu gelangen. Die teilweise hohen Abseitslagen der Gemeinschaftsgrundstücke seien von der AB nur teilweise berücksichtigt worden. Die Entfernungen vom Ende des ausgebauten Weges zu den jeweiligen Grundgrenzen lägen - für die einzelnen Liegenschaften jeweils aufgelistet - zwischen 175 m und 1.500 m, wobei sie für die einzige, nur einen Teil des Wege benutzende Partei ebenso mit 0 m anzusetzen seien wie für die Beschwerdeführer, bei deren Hof die Ausbaustrecke ende. Durch die Errichtung des Weges seien nicht alle Mitglieder der Güterweggemeinschaft in gleicher Weise begünstigt worden, weil die Mehrzahl der Anlieger den Weg zu ihren Grundstücken auf unbefestigter Oberfläche fortsetzen müsse, welcher Umstand sich in einer in der Folge an Hand eines Beispieles dargestellten Weise rechnerisch berücksichtigen lasse. Ausgehend von der auf diese Weise rechnerisch berücksichtigten Abseitslage der jeweiligen Liegenschaften ergebe sich in Abänderung des von der AB ermittelten Anteilsverhältnisses ein in einer Tabelle im Anhang zum Erhebungsbericht für jede an der Güterweggemeinschaft beteiligte Liegenschaft im Einzelnen ermitteltes Anteilsverhältnis. Für die Beschwerdeführer resultierte daraus ein Anteilsverhältnis von 53,4 %. Zum Einwand eines Berufungswerbers, dass auch der Wirtschaftsbesitz B. vom Güterweg erschlossen werde, in die Anteilsberechnung aber nicht einbezogen worden sei, wird im Erhebungsbericht ausgeführt, dass der genannte Liegenschaftskomplex durch einen öffentlichen Weg erschlossen sei.
Nachdem die belangte Behörde den Erhebungsbericht allen Eigentümern der an der Güterweggemeinschaft beteiligten Liegenschaften zur Kenntnisnahme und Äußerung übermittelt hatte, erstatteten die Beschwerdeführer hiezu eine Stellungnahme, in welcher sie Folgendes ausführten:
Sämtliche Gebäude ihrer Liegenschaften seien in der Bausubstanz neuwertig, sodass von dieser Seite in nächster Zeit fast keine Kubaturen zu erwarten seien. Das von der Erstbehörde angenommene Verhältnis zur Anteilsermittlung sei von dieser nach bestem Wissen und Gewissen und auch auf Grund jahrelanger Erfahrungen festgestellt worden. Dem Erstbeschwerdeführer als Obmann der Güterweggemeinschaft sei nichts darüber bekannt, dass von Interessenten oder der Gemeinde für die Anteilsermittlung Empfehlungen gegeben worden wären. Beim Aspekt der durch die Trassenführung bedingten unvollständigen Erschließung von Grundstücken dürfte in der Erstellung des Erhebungsberichtes übersehen worden sein, dass die vollständige Aufschließung des Hofes der Beschwerdeführer, welcher unter schwierigen Bedingungen zu bewirtschaften sei (Bergbauernzone IV), in fünf Bauetappen durchgeführt worden sei. Der Beginn des Wegebaues sei bei einer näher genannten Landeshauptstraße im Ortsgebiet der Ortschaft E. erfolgt, wobei die einzelnen Bauetappen 1967 bis 1970, 1966, 1968 bis 1970 sowie 1975 bis 1978 stattgefunden hätten, bis es schließlich zur Bauetappe "I" gekommen sei. Die in der Tabelle des Anhangs zum Erhebungsbericht dargestellte Anteilsermittlung unter Berücksichtigung der Abseitslage in Metern könne im Allgemeinen zwar als korrekt angesehen werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, weil die Berechnungen zum einen am Beginn des Güterweges bei der Landesstraße beginnen müssten, und bei den vorangegangenen Bauetappen auf eine noch auszubauende Wegstrecke in keiner Weise Rücksicht genommen worden sei. In der zweiten, dritten und vierten Bauetappe bestünden nämlich Erhaltungskonkurrenzen, in die alle Mitglieder der Güterweggemeinschaft involviert seien. Zur Aussage des Erhebungsberichtes über die Benützung des Güterweges durch den Wirtschaftsbesitz B., welcher nicht in die Güterweggemeinschaft einbezogen worden sei, sei der Vollständigkeit halber festzustellen, dass dieselbe Wegstrecke auch vom Grundbesitzer Ernst M. benutzt werde. Der für den Bau des Güterweges erforderliche Grund sei von den Beschwerdeführern kostenlos zur Verfügung gestellt worden und sie hofften, dass ihre Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden werde.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 29. September 1998 erstatteten die Berufungswerber ihr Vorbringen, während der zur Verhandlung auch erschienene Erstbeschwerdeführer sich nicht zu Wort meldete.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den gegen den Bescheid der AB vom 19. Oktober 1993 erhobenen Berufungen Folge und setzte die Anteile der an der Güterweggemeinschaft beteiligten Liegenschaften wie im Vorschlag des Erhebungsberichtes ihres landwirtschaftlich sachverständigen Mitgliedes mit dem Ergebnis fest, dass der Anteil der Liegenschaft der Beschwerdeführer statt 35,9 % wie im erstinstanzlichen Bescheid nunmehr 53,4 % betrug. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Anteilsfestsetzung, des Vorbringens der Berufungswerber und des Erhebungsberichtes des Amtssachverständigen für Landwirtschaft sowie der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 3 und 24 Abs. 4 GSLG zunächst ausgeführt, dass das der Ermittlung der Anteilsverhältnisse zu Grunde gelegte Schema mit 60 Anteilen für eine Hoferschließung, 30 Anteilen für eine Hauszufahrt und 3 Anteilen pro Hektar land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grund unbestritten geblieben sei, sodass im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren von diesen Werten auszugehen gewesen sei. In der daran anschließenden Auseinandersetzung mit den von den berufungswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen gegen die im Bescheid der AB erfolgte Anteilsfestsetzung wurde von der belangten Behörde u.a. auch ausgeführt, dass der Berufungseinwand einer unzulänglichen Berücksichtigung der Abseitslagen zutreffe. Ausgehend vom Ende des etwa 430 m langen ausgebauten Weges hätten bis auf die Beschwerdeführer und eine weitere Partei alle übrigen Grundeigentümer noch weitere Wegstrecken zurückzulegen, um zu ihren Grundstücken zu gelangen. Mehrere Grundstücke derselben Eigentümer seien bei der Berechnung im Erhebungsbericht zu Besitzkomplexen zusammengefasst und der Berechnung zu Grunde gelegt worden. Zu den für die Erreichung der jeweiligen Besitzkomplexe erforderlichen Gesamtstrecken (ausgebauter Weg laut Güterwegprojekt plus zusätzliche Wegstrecken bis zum Eigengrund) sei dabei die 430 m ausgebaute Strecke in ein prozentuelles Verhältnis gesetzt und seien diese Verhältnisse auf die ursprünglich ermittelten Anteile übertragen und damit prozentuell nach Anteilen abgezogen worden. Das Ergebnis seien die jeweiligen in Berücksichtigung der Abseitslagen der Besitzkomplexe ermittelten Anteile der an der Güterweggemeinschaft beanteilten Liegenschaften. Auf diese Weise sei die gesetzliche Forderung nach Berücksichtigung der unvollständigen Erschließung von Grundstücken bei der Anteilsermittlung als erfüllt anzusehen. Wenn in einer Berufung das Unterbleiben einer Einbeziehung der Grundstücke des Hofes B. bemängelt worden sei, dann müsse dem begegnet werden, dass zur Aufschließung dieses Liegenschaftskomplexes ein anderer Weg diene. Sollte die Benützung des Güterweges für den betroffenen Grundeigentümer als vorteilhaft zu beurteilen sein, könnte ein Antrag auf Einbeziehung seiner Liegenschaft in die Güterweggemeinschaft bei der AB gestellt werden. Die derzeitige Ausklammerung der betroffenen Liegenschaft könne nicht als rechtswidrig beurteilt werden. Gleiches gelte für den Einwand des Unterbleibens einer Berücksichtigung getätigter Investitionen in einem vom vorliegenden Güterwegprojekt nicht berührten Bereich, weil hier mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid kein Zusammenhang bestehe. Das Argument des Obmannes der Güterweggemeinschaft (erkennbar gemeint: der Äußerung der Beschwerdeführer zum Erhebungsbericht), es sei bei der Berechnung der Abseitslagen von der Landeshauptstraße auszugehen und es seien mehrere Etappen bereits errichteter Güterwege mit zu berücksichtigen, die zwischen der Landeshauptstraße und dem Beginn des gegenständlichen Güterweges lägen, gehe ins Leere. Einer solchen Berechnungsmethode stehe nämlich der Wortlaut des § 17 Abs. 3 GSLG entgegen, welchem zufolge Ausgangspunkt der Ermittlung der Abseitslage nur der bescheidgegenständliche Güterweg sein könne und Grundlagen, die über den Bescheidinhalt hinausgingen, unbeachtet bleiben müssten. Dass es sich bei der Ermittlung des zu erwartenden Ausmaßes der Benützung des Güterweges nur um die Feststellung von Durchschnittswerten handeln könne, sei vom Grundsätzlichen her festzustellen. Änderungen der Grundlagen der Aufteilung würden eine behördliche Korrektur der Anteilsverhältnisse ermöglichen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird von den Beschwerdeführern die Bescheidaufhebung mit der aus dem Zusammenhang ihres Vorbringens erschließbaren Erklärung begehrt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige und sachgerechte Bestimmung ihres Anteilsverhältnisses an der Güterweggemeinschaft als verletzt erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620-0, (GSLG) in seiner Stammfassung anzuwenden.
Das II. Hauptstück des Artikel I des GSLG handelt von den Bringungsgemeinschaften und trifft im § 15 Abs. 1 folgende Regelung:
"(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Grundeigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes."
§ 17 GSLG handelt von der Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft und bestimmt in seinem ersten Absatz, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 15 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden ist.
Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, von der Agrarbehörde zu bestimmen, wenn kein Übereinkommen zu Stande kommt. Der Ermittlung ist das auf Grund der Art, Lage und Größe des Betriebes und der Wirtschaftsflächen oder sonstigen Grundstücke des einzelnen Mitgliedes zu erwartende Ausmaß der Benützung der Anlage durch dieses Mitglied zu Grunde zu legen. Außerdem sind der Vorteil der neuen Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber der vor deren Errichtung genutzten Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist das Anteilsverhältnis für Errichtung und Erhaltung gesondert festzulegen.
§ 18 GSLG handelt von den Beitragsleistungen der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft, § 19 leg. cit. von der Aufsicht über sie.
In seinem Artikel II enthält das NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 eine Reihe weiterer Bestimmungen, zu denen der hier interessierende, mit "Güterweggemeinschaften" überschriebene § 24 zu zählen ist, welcher folgenden Wortlaut hat:
"§ 24
Güterweggemeinschaften
(1) Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zur Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 für die Bildung einer Bringungsgemeinschaft nicht vorliegen.
(2) Die Agrarbehörde hat Grundeigentümer, für die die Mitbenützung der Bringungsanlage vorteilhaft wäre, auf Antrag der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft auch ohne ihre Zustimmung in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen. Sie hat Grundeigentümer auf ihren Antrag auch ohne Zustimmung der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft in diese einzubeziehen, wenn der den Antragstellern durch die Einbeziehung erwachsende Vorteil den der Güterweggemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegen würde. Die Agrarbehörde hat an Stelle der Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft das Mitbenützungsrecht einzuräumen und hierfür eine angemessene, laufend an die Gemeinschaft zu entrichtende Benützungsgebühr festzulegen, wenn die Mitbenützung voraussichtlich nur vorübergehend sein wird.
(3) Die Agrarbehörde hat außer den im Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern auch die Gemeinde, in der sich die Bringungsanlage befindet, in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen, wenn die Gemeinde es verlangt und sich verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Errichtung oder Erhaltung der Anlage zu tragen.
(4) Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 4, der §§ 16 bis 19 und des § 20 Abs. 1 Z. 2 und 2.
(5) Zur Auflösung der Güterweggemeinschaft ist ein Beschluss dieser Gemeinschaft und dessen Genehmigung durch die Agrarbehörde erforderlich. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Zweck der Gemeinschaft weggefallen ist, alle Verbindlichkeiten der Gemeinschaft erfüllt sind und ihre Vermögen liquidiert ist."
Die Beschwerdeführer sehen die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft an, weil sie nicht den Anforderungen entspreche, die im § 60 AVG normiert seien. Insbesondere habe die belangte Behörde "keine Feststellungen zu wesentlichen Vorfragen" getroffen, was für den derzeitigen Umfang der Güterweggemeinschaft zutreffe, weil nämlich aus dem Bescheid keine Feststellungen zu ersehen seien, ob der Wirtschaftsbesitz B. und ob Ernst M. als Mitglieder der Güterweggemeinschaft anzusehen seien. Hinsichtlich des Hofes B. habe sich die belangte Behörde auf die Ausführung beschränkt, dass diesbezüglich ein Antrag auf Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft bei der AB zu stellen wäre, was keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung sei. Auf den Einwand, dass auch Ernst M. den Weg benutze und Anrainer sei, sei die Behörde überhaupt nicht eingegangen. Eine Berücksichtigung des Liegenschaftskomplexes B. und des Anrainers M. würde aber zu einer wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse geführt haben, tragen die Beschwerdeführer vor.
Diesem Vorbringen gelingt es nicht, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erkennen zu lassen. Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens und dementsprechend Sache des Berufungsverfahrens der belangten Behörde war die mangels Zustandekommens eines Übereinkommens der Agrarbehörde obliegende Bestimmung des Anteilsverhältnisses, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Güterweggemeinschaft teilnimmt. In der den Agrarbehörden dabei aufgetragenen Entscheidung hatten sie das Anteilsverhältnis für jene Liegenschaften zu bestimmen, aus deren Eigentümern die Güterweggemeinschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 GSLG rechtlich besteht und dabei nicht auch solche Liegenschaften zu berücksichtigen, deren Eigentümer sich nach § 24 Abs. 2 GSLG potenziell als weitere Mitglieder der Güterweggemeinschaft eigneten oder den vorhandenen Güterweg aus welchen Gründen immer mit oder ohne Rechtstitel faktisch benützten. Dass der Bewirtschaftungskomplex B. an der Güterweggemeinschaft des Beschwerdefalles rechtlich nicht beanteilt ist, geht aus den Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides über die rechtliche Möglichkeit, eine solche Beteiligung herbeizuführen, mit großer Deutlichkeit hervor. Ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer über die Benützung des Weges auch durch den Grundeigentümer Ernst M. in der Stellungnahme zum Erhebungsbericht ist im angefochtenen Bescheid zwar unterblieben, es stellt diese Unterlassung der belangten Behörde im Beschwerdefall aber keinen relevanten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides her. Die Eigentümer welcher Grundstücke zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestimmung der Anteilsverhältnisse nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 und 2 GSLG der Güterweggemeinschaft angehörten, ergab sich mit völliger Eindeutigkeit aus der Aktenlage in der Zusammenschau der hiezu notwendigerweise gesetzten Rechtsakte. Zweifel über den Mitgliederstand der Güterweggemeinschaft nach Maßgabe der beanteilten Grundstücke konnten die Beschwerdeführer (erst recht der Erstbeschwerdeführer als Obmann der Güterweggemeinschaft) nicht ernstlich haben. Es haben die Beschwerdeführer in ihrer Äußerung zum Erhebungsbericht solche Zweifel auch nicht geäußert und eine Mitgliedschaft der Eigentümer des Bewirtschaftungskomplexes B. und des Ernst M. bei ihrer Güterweggemeinschaft gar nicht behauptet, wie sie dies vernünftigerweise auch in der Beschwerde nicht tun. Was sie vorgetragen haben, war der Umstand einer tatsächlichen Benützung des Güterweges durch diese Grundeigentümer. Dieser Umstand aber konnte auf die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung rechtlich keinerlei Einfluss nehmen. Welche Begründungsmängel der angefochtene Bescheid darüber hinaus aufweisen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargestellt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
In Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vertreten die Beschwerdeführer schließlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, es hätte bei der Berechnung der Abseitslagen von der Landeshauptstraße ausgegangen werden müssen, wobei auch die zwischen der Landeshauptstraße und dem Beginn des gegenständlichen Güterweges gelegenen Etappen aus den Jahren 1966 bis 1975 mit zu berücksichtigen gewesen wären. Entgegen der behördlichen Auffassung sei der Bestimmung des § 17 Abs. 3 GSLG keine Einschränkung auf den bescheidgegenständlichen Güterweg zu entnehmen. Eine Berücksichtigung der Gesamtlänge des Weges unter Einbeziehung bereits fertig gestellter Etappen erscheine sachgerecht, was für die von der belangten Behörde gefundene Lösung deshalb nicht gelten könne.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die im § 17 Abs. 3 GSLG genannten Kriterien für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses könnten sich in ihrer durch § 24 Abs. 4 GSLG gebotenen sinngemäßen Anwendung auf eine Güterweggemeinschaft nur auf den Weg (die Wegstrecke) beziehen, die in den Verwaltungs- und Erhaltungsbereich der Güterweggemeinschaft falle, an welcher die Anteilsverhältnisse festzusetzen seien, steht im Einklang mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 GSLG. Zutreffend hält die belangte Behörde diesem Beschwerdevorbringen in der Gegenschrift entgegen, dass die Berücksichtigung der bei anderen Wegetappen bedeutsamen Gesichtspunkte schon bei der Bestimmung der Anteilsverhältnisse an den anderen Güterweggemeinschaften, in deren Verwaltungs- und Erhaltungsbereich die vorgelagerten Güterwege fallen, erfolgt sein musste und ein allfälliges Unterbleiben der gebotenen Berücksichtigung bei der Bestimmung der Anteilsverhältnisse an diesen Güterweggemeinschaften in den diese betreffenden Verfahren geltend zu machen gewesen wäre.
Dass die von der belangten Behörde zur Ermittlung des Anteilsverhältnisses angestellte Berechnungsmethode den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 3 GSLG nicht entspräche oder unsachlich wäre und zu unschlüssigen Ergebnissen geführt hätte, wird von den Beschwerdeführern jenseits ihres als unzutreffend anzusehenden Rechtsstandpunktes zur Einbeziehbarkeit der Verhältnisse anderer Güterwege wie schon im Verwaltungsverfahren so auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dargestellt und ist auch vom Gerichtshof nicht zu erkennen.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Mai 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998070185.X00Im RIS seit
25.06.2003