Norm
EO §74 Abs1Rechtssatz
Von der öffentlich-rechtlichen Natur des Kostenanspruches kann nur solange ausgegangen werden, als nicht die Akzessorietät durch die Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruches unabhängige vertragliche Regelung über die Tragung der Kosten vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002209Dokumentnummer
JJR_19801210_OGH0002_0060OB00760_8000000_001