RS OGH 1980/12/10 6Ob760/80, 1Ob582/81, 5Ob667/81, 8Ob520/84

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Veröffentlicht am 10.12.1980
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Norm

EO §74 Abs1
ZPO §41 A1
ZPO §41 A2
ZPO §41 B1

Rechtssatz

Von der öffentlich-rechtlichen Natur des Kostenanspruches kann nur solange ausgegangen werden, als nicht die Akzessorietät durch die Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruches unabhängige vertragliche Regelung über die Tragung der Kosten vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002209

Dokumentnummer

JJR_19801210_OGH0002_0060OB00760_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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