RS OGH 1980/12/10 6Ob618/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Wenn es dem Berufungsgericht nach dem zitierten Inhalt der Urkunde nicht erforderlich erschien, dieses dem Erstgericht als Beilage fremder Akten zu Beweiszwecken vorgelegene Schreiben selbst einzusehen und deshalb nach seinem Verbleib zu forschen, dann liegt darin ein im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung und keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 618/80
    Entscheidungstext OGH 10.12.1980 6 Ob 618/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043227

Dokumentnummer

JJR_19801210_OGH0002_0060OB00618_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten