Norm
ZPO §503 Z2 C3bRechtssatz
Wenn es dem Berufungsgericht nach dem zitierten Inhalt der Urkunde nicht erforderlich erschien, dieses dem Erstgericht als Beilage fremder Akten zu Beweiszwecken vorgelegene Schreiben selbst einzusehen und deshalb nach seinem Verbleib zu forschen, dann liegt darin ein im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung und keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043227Dokumentnummer
JJR_19801210_OGH0002_0060OB00618_8000000_001