Norm
ZPO §17 ARechtssatz
Das Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019