Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Die Äußerung "Hände hoch" auch des unbewaffneten Täters (hier: § 131 StGB) ist - je nach den Umständen (hier: Nachtzeit, Blendung mit Taschenlampe) - als Bedrohung mit einer Schußwaffe, also als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092906Dokumentnummer
JJR_19801211_OGH0002_0130OS00168_8000000_001