RS OGH 1980/12/11 13Os168/80

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Veröffentlicht am 11.12.1980
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Norm

StGB §74 Z5
StGB §131
StGB §142

Rechtssatz

Die Äußerung "Hände hoch" auch des unbewaffneten Täters (hier: § 131 StGB) ist - je nach den Umständen (hier: Nachtzeit, Blendung mit Taschenlampe) - als Bedrohung mit einer Schußwaffe, also als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092906

Dokumentnummer

JJR_19801211_OGH0002_0130OS00168_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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