Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030061Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017