RS OGH 1980/12/11 7Ob738/80, 8Ob611/89, 9ObA83/97i, 8Ob164/00a, 6Ob21/01h, 8Ob93/04s, 5Ob117/07b, 2O

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Veröffentlicht am 11.12.1980
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 738/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 738/80
    Veröff: SZ 53/169
  • 8 Ob 611/89
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 611/89
  • 9 ObA 83/97i
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 83/97i
    nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben. (T1)
  • 8 Ob 164/00a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
  • 6 Ob 21/01h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
    Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. (T2)
    Veröff: SZ 74/78
  • 8 Ob 93/04s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
    Auch; nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, fallen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. (T3)
  • 5 Ob 117/07b
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 117/07b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T4)
    Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)
  • 2 Ob 47/07m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
    Vgl auch
  • 1 Ob 236/07y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 236/07y
    Vgl auch; Beisatz: Keine Anwendung des § 1319a ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist. (T6)
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2008/75
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Auch; Veröff: SZ 2009/57
  • 2 Ob 79/11y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
    Auch; nur T3; Auch Beis wie T4
  • 5 Ob 76/12f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
    Auch; nur ähnlich T3
  • 2 Ob 70/12a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
    Vgl; nur T3; Beisatz: In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat. (T7)
    Veröff: SZ 2012/134
  • 7 Ob 214/13s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 214/13s
    Auch
  • 2 Ob 43/14h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 43/14h
    Vgl; nur T3, Beis wie T4; Beisatz: Hier Benützung „von jedermann ohne jede Einschränkung“ nicht festgestellt. (T8)
  • 2 Ob 16/16s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 16/16s
    Vgl; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T9)
  • 7 Ob 218/16h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 218/16h
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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