Norm
RDG §57Rechtssatz
Auch nach einem Wechsel der Gerichtsabteilung hat der Richter (desselben Gerichts) in jenen Streitsachen, in denen er die Verhandlung bereits geschlossen hatte, auch die betreffenden Urteile zu schöpfen und auszufertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041441Dokumentnummer
JJR_19801215_OGH0002_0000DS00007_8000000_001