Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ob jemand als Bote oder Vertreter eines anderen anzusehen ist, richtet sich allein nach seinem tatsächlichen Auftreten gegenüber dem Geschäftsgegner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018