Norm
RDG §57Rechtssatz
Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung, wobei es der Beurteilung durch die Disziplinargerichte überlassen bleibt, ob ein bestimmtes Verhalten eine dienstrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019