Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der während eines anhängigen Rechtsstreites die Führung von Vergleichsverhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Berater in Versicherungsangelegenheiten überläßt, begünstigt dadurch eine unbefugte Rechtsbesorgung und begeht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056556Dokumentnummer
JJR_19801215_OGH0002_000BKD00058_8000000_002