Norm
GmbHG §52 Abs3Rechtssatz
Ohne besonders gerechtfertigte Interessenlage muß die Gesellschaft versuchen, ihren zusätzlichen Geldbedarf im Wege der Kapitalerhöhung in erster Linie bei den Gesellschaftern zu decken. Erst wenn diese nicht vom gesetzlichen Bezugsrecht Gebrauch machen, kommt die Übernahme der neuen Geschäftsanteile durch Dritte in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060534Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_009