Norm
StGB §117 Abs2Rechtssatz
"Vorgesetzt" ist nur jene "Stelle", zu der der Verletzte kraft der seine Tätigkeit (jedenfalls in Teilbereichen) bestimmenden Dienstrechtsvorschriften und Organisationsvorschriften (unmittelbar) im Verhältnis der Überordnung und Unterordnung steht. Nicht relevant ist, ob der beleidigte Beamte eine "übergeordnete Behörde" hat, deren Weisungen er befolgen muß, weil er etwa ihre Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich besorgt. Ein Bürgermeister hat innerhalb des Selbstverwaltungskörpers "Gemeinde" keine "vorgesetzte Stelle", sondern ist selbst vorgesetzte Stelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093518Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0090OS00134_8000000_002