Norm
GmbHG §50 Abs4Rechtssatz
Bei der Entziehung des gesetzlichen Bezugsrechtes der Gesellschafter muß der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt werden, der jedoch nicht als Gebot einer schematischen Gleichbehandlung aller Gesellschafter, sondern als Verbot ihrer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sehen ist, die sich bei einer redlichen und vernünftigen Beurteilung nicht rechtfertigen ließe. Dieser Grundsatz hat als Leitprinzip des Gesellschaftsrechtes allgemeine Anerkennung gefunden. Er stellt sich als zwingende Schranke für die Gestaltungsfreiheit der Gesellschaftermehrheit bei der Beschlußfassung in der Generalversammlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060441Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_003