Norm
GmbHG §52 Abs3Rechtssatz
Der Bezugsrechtsausschluß muß im Gesellschaftsinteresse erforderlich und - vom Ziel her gesehen - das einzige vertretbare Mittel sein. Nach dem Grundsatz der geringsten Last ist die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck zu beachten, andernfalls handelt die Mehrheit mißbräuchlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060543Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_010