Norm
StGB §167Rechtssatz
Hatte die Behörde ihre auf Untersuchung und allfällige Strafverfolgung gegen den Täter abzielende Aktivität zur Zeit der Schadensgutmachung bereits beendet, so kann nicht gesagt werden, sie habe vordem tatsächlich "von seinem Verschulden" erfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095230Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0100OS00098_8000000_003