RS OGH 1980/12/16 5Ob776/80, 8Ob544/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

ABGB nF §177 Abs2
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die elterlichen Rechte und Pflichten von der Mutter auf den Vater übertragen werden, weil sich die Mutter aus einer einseitigen und unzutreffenden Sicht der Fähigkeiten und Möglichkeiten ihres Sohnes nach den gegebenen Möglichkeiten als sinnvoll erkannten Berufsausbildung widersetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086440

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0050OB00776_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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