Norm
StGB §117 Abs2Rechtssatz
Hat ein Beamter keine vorgesetzte Stelle, weil er selbst das (ein) oberste (oberstes) Organ dieser Gebietskörperschaft (des Selbstverwaltungskörpers) ist, dann bedarf es der Ermächtigung einer solchen "Stelle" nicht. Zur Anklageerhebung genügt in diesem Fall die vom Verletzten allein erteilte Verfolgungsermächtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093514Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0090OS00134_8000000_001