RS OGH 1980/12/16 9Os134/80

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

StGB §117 Abs2

Rechtssatz

Hat ein Beamter keine vorgesetzte Stelle, weil er selbst das (ein) oberste (oberstes) Organ dieser Gebietskörperschaft (des Selbstverwaltungskörpers) ist, dann bedarf es der Ermächtigung einer solchen "Stelle" nicht. Zur Anklageerhebung genügt in diesem Fall die vom Verletzten allein erteilte Verfolgungsermächtigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093514

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0090OS00134_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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