Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Einer Partei, der zwar durch ein unrichtiges, allenfalls sogar nichtiges Verfahren ohnedies alles das zuerkannt wurde, was auch in einem gesetzmäßig durchgeführten Verfahren erreichbar gewesen wäre, ist in diesem Sinn das Rechtsschutzbedürfnis an einer Wahrnehmung des Verfahrensmangels oder der Nichtigkeit abzusprechen (Abgabe einer Erbserklärung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006518Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0020OB00567_8000000_001