Norm
ZPO §105Rechtssatz
Schriftstücke an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sind an das nach dem Gesetz oder der Satzung vertretungsbefugte Organ zuzustellen. Die Zustellung ist schon dann wirksam, wenn sie an ein gemäß § 105 f ZPO zur Annahme befugtes Organ erfolgt ist, wobei dem Unterbleiben der direkten Adressierung an die juristische Person nicht die Bedeutung einer gesetzwidrigen Zustellung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036417Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00032_8000000_002