RS OGH 1980/12/16 5Ob32/80

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

ZPO §105

Rechtssatz

Schriftstücke an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sind an das nach dem Gesetz oder der Satzung vertretungsbefugte Organ zuzustellen. Die Zustellung ist schon dann wirksam, wenn sie an ein gemäß § 105 f ZPO zur Annahme befugtes Organ erfolgt ist, wobei dem Unterbleiben der direkten Adressierung an die juristische Person nicht die Bedeutung einer gesetzwidrigen Zustellung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 5 Ob 32/80

Schlagworte

§ 105 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036417

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0050OB00032_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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