Norm
GmbHG §52 Abs3Rechtssatz
Das gesetzliche Vorrecht der Gesellschafter auf Übernahme der neuen Stammeinlagen (Bezugsrecht) ist ein Bestandteil des allgemeinen Mitgliedschaftsrechtes. In ihm kommt der das Recht der Handelsgesellschaften beherrschende allgemeine Grundsatz der Bewahrung der Beteiligungsquoten der einzelnen Gesellschafter zum Ausdruck, der seine Grenzen in den überwiegenden Interessen der Gesellschaft findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013