Norm
UWG §1 C4Rechtssatz
Zwecken des Wettbewerbs dient eine Handlung dann, wenn sie unter anderem den eigenen Kundenkreis auf Kosten des Gewerbsgenossen erweitern soll. Es macht für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keinen Unterschied, ob die Handlung darauf abzielt, einen Teil des fremden Kundenstockes - beim Verdrängungswettbewerb auch den ganzen Kundenstock - zu gewinnen oder ob es zufolge behördlichen Eingriffs nur möglich ist, den ganzen Kundenstock, nicht aber einzelne Kunden zu gewinnen (Kunden eines Kehrbezirks bei gebietsweiser Abgrenzung des Rauchfangkehrergewerbes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0077671Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00387_8000000_002