RS OGH 1980/12/16 4Ob397/80, 4Ob12/94, 4Ob17/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

MSchG §10
UWG §9 Abs3 F3

Rechtssatz

Der Schutzbereich einer für bestimmte Waren eingetragenen Marke erstreckt sich nicht nur auf gleichartige Waren, sondern darüber hinaus auch auf gleichartige Dienstleistungen. Eine solche markenrechtliche Gleichartigkeit wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn zwischen der Dienstleistung und der Ware im Einzelfall eine so enge Verknüpfung besteht, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht. (Hier: Schallplatte - unter gleichen Namen auftretendes Musikduo "Kasermandln").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 397/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 397/80
    Veröff: ÖBl 1981,79 (Kasermandln) = GRURInt 1981,466
  • 4 Ob 12/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 12/94
    Auch; Beisatz: Hier: Beratungsdienst bei Skireparatur und Skipflege sowie Vertrieb hiefür benötigter Maschinen, Werkzeuge sowie Pflegemittel etc. (T1)
  • 4 Ob 17/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 17/95
    Beisatz: Es muß sich dabei aber stets um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs 1 MSchG handeln. Eine bestimmte Vertriebsform, insbesondere eine solche nach dem Gutscheinsystem, ist jedoch von vornherein ungeeignet, als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. (T2) Veröff: SZ 68/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066577

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00397_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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