Norm
MSchG §10Rechtssatz
Der Schutzbereich einer für bestimmte Waren eingetragenen Marke erstreckt sich nicht nur auf gleichartige Waren, sondern darüber hinaus auch auf gleichartige Dienstleistungen. Eine solche markenrechtliche Gleichartigkeit wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn zwischen der Dienstleistung und der Ware im Einzelfall eine so enge Verknüpfung besteht, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht. (Hier: Schallplatte - unter gleichen Namen auftretendes Musikduo "Kasermandln").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0066577Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00397_8000000_001