Norm
GmbHG §52 Abs3Rechtssatz
Das Bezugsrecht stellt sich als Ausgleich des Gegensatzes zwischen dem Interesse der Gesellschaft an der Verbreitung ihrer Kapitalbasis und dem Interesse der Gesellschafter an der Aufrechterhaltung ihrer Beteiligungsquote und ihres wirtschaftlichen Wertes dar. Die Beseitigung des gesetzlichen Bezugsrechtes der Gesellschafter bedeutet einen schweren Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte und damit eine Störung des Interessenausgleiches. Sie kann nicht beliebig und nach Willkür beschlossen werden, sondern muß im überwiegenden Interesse der Gesellschaft Rechtfertigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060523Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0050OB00649_8000000_007