Norm
ZPO §138Rechtssatz
Wenn sich die Zusammensetzung des Berufungssenates nicht geändert hatte, ist nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens die Berufungsverhandlung nicht neu durchzuführen, sondern lediglich nach der gemäß § 463 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 138 ZPO das Verfahren unter Benützung der Ergebnisse der früheren mündlichen Verhandlung fortzusetzen und zu beenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036570Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0010OB00633_8000000_001