Norm
AnfO §1Rechtssatz
Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050510Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021