RS OGH 1980/12/17 6Ob622/80, 3Ob684/82, 2Ob662/86, 1Ob671/87, 7Ob721/89, 6Ob695/90, 1Ob627/95, 10Ob1

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Veröffentlicht am 17.12.1980
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Norm

AnfO §1

Rechtssatz

Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 622/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 622/80
    Veröff: SZ 53/176
  • 3 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 684/82
    Auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hätte damit behaupten und beweisen müssen, dass eine Wertsteigerung der Liegenschaft aus ganz konkreten Gründen nicht zu erwarten sei, sowie dass wiederum wegen ganz bestimmter konkreter Umstände auch nicht mit einem Wegfall der vorrangigen Hypotheken gerechnet werden könne, dass also nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Befriedigungsverbesserung spreche. (T1)
  • 2 Ob 662/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 662/86
    nur: Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem Wert und dem nicht näher ausgeführten Einwand der mangelnden Deckung, sondern erst durch eine Gegenüberstellung des voraussichtlichen Erlöses gegen die konkret berechneten Belastungen. (T2)
  • 1 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 671/87
    nur: Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. (T3)
  • 7 Ob 721/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 721/89
    Veröff: ÖBA 1990,640
  • 6 Ob 695/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 695/90
    nur T3; Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,385 = NZ 1992,249
  • 1 Ob 627/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 627/95
    Auch; nur T3
  • 10 Ob 1586/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 Ob 1586/95
    Auch; Beisatz: Befriedigungstauglichkeit als eines der objektiven Erfordernisse der Einzelanfechtung muss jedoch vorliegen. (T4)
  • 7 Ob 2336/96x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 2336/96x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Behauptungslast und Beweislast liegt, weil es sich um eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung handelt, beim Masseverwalter. Im vorliegenden Fall hat der Masseverwalter vorgebracht, die beklagte Partei habe nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin Zahlung erlangt, während andere Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Zahlung ebenfalls fälligen Forderungen bis zur Eröffnung des Anschlusskonkurses keine Befriedigung erlangt hätten. Damit ist er der ihm obliegenden Behauptungslast der wahrscheinlichen Verbesserung der Befriedigungsaussichten nachgekommen. (T5)
  • 3 Ob 2178/96g
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2178/96g
    nur T3
  • 7 Ob 360/98m
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 360/98m
    Auch
  • 7 Ob 153/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
    Veröff: SZ 2004/134
  • 6 Ob 103/05y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 103/05y
    Vgl auch
  • 3 Ob 129/12k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 129/12k
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Behauptungen zur Befriedigungstauglichkeit ist gering. (T6)
  • 17 Ob 3/21x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 3/21x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050510

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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