- 3 Ob 144/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 144/80
Veröff: JBl 1981,479
- 3 Ob 67/81
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 67/81
Beisatz: Eine auf dauernde Verbindung gerichtete Absicht ist anzunehmen, wenn dem Zweck, zu dessen Verwirklichung der Bau errichtet wurde, keine bestimmten zeitlichen Schranken innewohnen. (T1) Veröff: JBl 1982,481 (kritisch Hanel)
- 3 Ob 585/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 585/84
nur: Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. (T2)
Beisatz: Wesentlich ist der Mangel der Absicht, das Bauwerk beständig auf dem fremden Grund zu belassen; dieser Mangel der Absicht muss objektiv in Erscheinung treten und ergibt sich entweder durch die Bauweise des Gebäudes oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenützungsrecht, auf dessen Grundlage mit Einverständnis des Grundeigentümers gebaut wurde. (T3)
Veröff: NZ 1986,226 (Hofmeister)
- 3 Ob 35/86
Auch
- 3 Ob 76/86
Nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Errichtung auf Grund eines zeitlich beschränkten (dinglichen oder obligatorischen) Grundbenutzungsrechtes tut den zeitlich begrenzten Zweck dar. (T4)
Veröff: SZ 59/156 = NZ 1987,107 (dazu Hofmeister NZ 1987,109)
- 7 Ob 513/87
Vgl; Beisatz: Wurde eine Garage in der Absicht errichtet, dass sie stets auf der Liegenschaft bleiben soll, handelt es sich um einen unselbstständigen Bestandteil der Liegenschaft, der sonderrechtsunfähig ist. (T5)
Veröff: SZ 60/66 = EvBl 1987/143 S 533
- 4 Ob 533/91
Vgl auch; Veröff: WoBl 1992,13 (Würth)
- 2 Ob 561/91
Nur T2; Beis wie T3
- 7 Ob 646/92
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 513/93
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 66/38 = NZ 1994,15
- 3 Ob 144/93
Auch; nur T2; Veröff: SZ 67/1
- 7 Ob 222/00y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Rampe (Stahlgestell mit Holzbrettern) ist kein Gebäude. (T6)
- 3 Ob 58/02d
Vgl auch; nur: Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbstständigen) Bestandteil des Grundes wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers. (T7)
Beisatz: Maßgeblich ist die Belassungsabsicht durch den Erbauer im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, in concreto bei Beginn der Arbeiten am Bauwerk. (T8)
- 5 Ob 28/04k
Vgl; nur: Es kommt dabei nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern deren äußeren Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen erschlossen werden kann. (T9)
Beisatz: Hier: Auf einem Steinfundament mit einem Grundriss von 4m x 6m errichtete, eingeschoßige, hölzerne Schihütte. (T10)
- 5 Ob 278/07d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2008/26
- 5 Ob 144/08z
Vgl; Beis wie T8
- 7 Ob 27/13s
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 27/13s
nur T7; Veröff: SZ 2013/52
- 3 Ob 19/14m
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 19/14m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Panoramastraße (T11)
- 6 Ob 38/14b
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 38/14b
Auch; Beisatz: Es kommt bei der Belassungsabsicht nicht auf die unkontrollierbare innere Absicht des Erbauers, sondern auf objektiv erkennbare Umstände an. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss in äußerlich kundbarer Weise zutage treten, weil auch im Recht der Superädifikate ein Mindestmaß an Publizität gewahrt bleiben soll. (T12)
- 5 Ob 190/14y
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 190/14y
Vgl auch
- 2 Ob 79/19k
Beis wie T3
- 5 Ob 167/21a
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 5 Ob 167/21a
nur T7; Beis wie T8; nur T9