Norm
ZPO §237 Abs4Rechtssatz
Die Erklärung, die Klage "unter Verzicht auf den derzeit zufolge Zession nicht zustehenden Anspruch" zurückzuziehen, ist ihrem Inhalte nach keine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht im Sinne des § 237 Abs 4 ZPO, weil ein solcher Verzicht die Behauptungen des Bestehens derartiger Rechte voraussetzen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039769Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0030OB00653_8000000_001