Norm
StGB §125Rechtssatz
Sachen, bei denen es auf die sofortige Einsatzbereitschaft (hier: Feuerlöscher) ankommt, können auch durch einen relativ einfach - jedoch unter nicht gänzlich unbedeutendem Einsatz an Zeit oder Geld - behebbaren Eingriff (hier: Entleeren) unbrauchbar gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093220Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0110OS00164_8000000_001