Norm
MG §19 Abs2 Z2Rechtssatz
Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 2 MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011