RS OGH 1980/12/17 6Ob793/80, 3Ob116/11x

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Veröffentlicht am 17.12.1980
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Norm

MG §19 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine Verweigerung der bedungenen Dienste erfüllt den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 2 MG nur unter der Voraussetzung, daß es sich bei den verweigerten eigenen Dienstleistungen des Mieters um solche handle, die im vertraglich festgelegten Austauschverhältnis Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung sein sollten (hier: Betriebspflicht hinsichtlich einer Heizanlage).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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