- 6 Ob 777/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 777/80
- 7 Ob 541/81
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 541/81
- 6 Ob 571/83
Entscheidungstext OGH 24.02.1983 6 Ob 571/83
Auch
- 7 Ob 595/85
Beisatz: Es ist daher ein derartiger Aufstellungsvertrag ohne eine längere zeitliche Bindung undenkbar. (T1)
Veröff: SZ 58/119
- 6 Ob 524/86
Auch; Beisatz: Kann bei Fortfall von wichtigen Nebenabreden das Geschäft ohne weiteres weiter bestehen, sind nur diese Vertragsklauseln unwirksam. (T2)
Veröff: SZ 59/42
- 1 Ob 511/87
Veröff: MietSlg XXXIX/12
- 8 Ob 531/93
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe des MRG. (T3)
- 9 ObA 2264/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 2264/96y
Beis wie T2
- 1 Ob 176/98h
Vgl auch; Beisatz: Regelungen sind infolge Teilnichtigkeit geltungserhaltend zu reduzieren und bleiben im nicht gesetzwidrigen Umfang gültig. (T4)
Beisatz: Hier: Bindungsfrist eines Teilzeitnutzungsvertrags. (T5)
Veröff: SZ 71/141
- 9 Ob 70/00k
Vgl auch; Beis wie T4
- 6 Ob 322/00x
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 234/04i
Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Vertragsbestimmung bewirkt nach dem Normzweck des
§ 6 KSchG die Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags ex tunc. (T6)
Veröff: SZ 2005/10
- 9 Ob 62/04i
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 190/04y
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 222/04d
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 98/03f
Beis wie T6
- 1 Ob 68/05i
Beisatz: Scheidet ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus, hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und Vertragsergänzung zu erfolgen. Die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen hat sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. (T7)
Beisatz: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben und so weiter, also die Feststellung dessen, was „sich" für diesen Vertrag „gehört". Auch dies könnte dazu führen, dass eine Gleitklausel (im Sinne des
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG neu) als vernünftige Mitte gefunden wird. (T8)
- 7 Ob 204/05h
Beis wie T7; Beis wie T8
- 6 Ob 172/05w
Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
- 3 Ob 236/05k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung eines „hypothetischen Parteiwillens" bleibe noch immer die Ergänzung nach redlicher Verkehrsübung, Treu und Glauben usw. (T9)
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung
9 Ob 62/04i; ebenso
6 Ob 172/05w, eine aus dem Mittel von VIBOR/EURIBOR und SMR (Sekundärmarktrendite) gebildete, von zahlreichen Kreditinstituten seit 1997 verwendete Klausel als dem hypothetischen Parteiwillen am ehesten entsprechend angesehen, wenn schon in der ursprünglichen Klausel Elemente des Kreditmarkts als auch des Geldmarkts und Kapitalmarkts angedeutet waren. (T10)
- 1 Ob 83/07y
Vgl auch; Beisatz: War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zu Grunde zu legen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist. Eine mit dem hypothetischen Parteiwillen redlicher Vertragsparteien zu füllende Vertragslücke liegt daher nicht vor. Die allenfalls gesetzwidrige Klausel entfiele mangels Regelungsbedarfs zur Gänze. (T11)
- 7 Ob 202/07t
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Art B.18.7. AUVB 2002, Kostentragungspflicht für ein Ärztekommissionsverfahren (siehe
RS0122985). (T12)
- 6 Ob 241/07w
Beisatz: Rechtlich erlaubt ist beim Vollamortisationsleasing eine von den Parteien an sich gewollte, durch die Nichtabgabe einer Kündigungserklärung bedingte Vertragsfortsetzung nach Eintritt der Vollamortisation zu einem Entgelt, das in angemessenem Verhältnis zum verbliebenen Gebrauchs- oder Verkehrswert des Leasingguts steht. (T13)
- 9 Ob 68/08b
Auch; Beisatz: Eine
§ 6 Abs 1 KSchG widersprechende Klausel ist im Individualprozess geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie in ihrem zulässigen Inhalt gültig bleibt. (T14)
Beisatz: Hier: Geltungserhaltende Reduktion einer vertraglichen Bestimmung über die Beschränkung der ordentlichen Kündigung des Treuhandvertrags bei einer kupierten Publikums-KG. (T15)
Bem: Siehe dazu auch RS0124940. (T16)
- 7 Ob 93/12w
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
Veröff: SZ 2012/132
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Auch; Veröff: SZ 2012/115
- 2 Ob 22/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
Abweichend; Gegenteilig zu Beis wie T14; Beisatz: Eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft kommt aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14. 6. 2012, C?618/10 [Banco Espanol de Crédito]) nicht mehr in Frage. (T17)
Veröff: SZ 2013/8
- 5 Ob 9/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 9/13d
Auch
- 1 Ob 222/15a
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 222/15a
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 132/15f
Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 132/15f
Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Beim Time?Sharing?Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel?RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T18)
- 6 Ob 95/16p
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 95/16p
Beis wie T2
- 8 Ob 132/15t
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
Beisatz: Scheidet eine nichtige Bestimmung aus dem Vertragstext aus, hat eine Vertragsanpassung zu erfolgen, die sich anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung orientiert. (T19)
- 9 ObA 86/17p
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 86/17p
- 10 Ob 48/18h
- 1 Ob 47/21z
Beis wie T2
- 7 Ob 219/20m
- 4 Ob 208/21y
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 208/21y
- 4 Ob 15/22t
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 15/22t
Beisatz: Hier: Sittenwidrige Klausel infolge ausreichend bestimmter Kreditvaluta verneint. (T20)